Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf bzw. zur gewerblichen Verwendung bestimmt.
2) Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen der Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3) Sollte der Kunde individuelle Vertragsabreden treffen wollen, bedürfen auch diese zur wirksamen Einbeziehung in den Vertrag unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4) Diese AGB gelten für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich umlaufende Geschäftsbeziehungen bzw. Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
5) Für die mit uns abgeschlossenen Verträge gehen ausdrücklich getroffene und wirksame Individualabreden diesen AGB vor. Sollten weder die Individualabreden noch diese AGB Regelungen enthalten bzw. diese unwirksam sein, gelten ergänzend dazu die Regelungen der VOB Teil B in der jeweils aktuellen Fassung.
6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt solcher Abweichungen hinsichtlich Preises und Warenausführung, die vom Lieferanten ausgehen.
2) Ein konkreter Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag des Kunden schriftlich bestätigen. Im Falle unverzüglicher Auftragsausführung gelten der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
3) Bezüglich aller im Zusammenhang mit dem Angebot oder später dem Käufer überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen etc.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Die überlassenen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu schriftlich Zustimmung. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages oder dessen Beendigung an uns zurückzusenden.

§ 3 Versand, Gefahrübergang, Mängelrüge

1) Die Lieferung erfolgt unfrei und beinhaltet nicht das Abladen der bestellten Ware. Die Lieferung setzt voraus, dass die Abladestelle mit dem Lieferfahrzeug zumutbar erreichbar ist.
2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers/Kunden an diesen versandt, so geht die Gefahr mit Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen des Herstellerwerkes bzw. mit Verlassen unseres Warenlagers hinsichtlich des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten für die Versendung trägt.
3) Sofern von uns Lieferzeiten angegeben werden, sind diese nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Wir werden den Käufer über eventuelle Verzögerungen unverzüglich informieren.
4) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache geht im Falle des Annahmeverzugs oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Eventuelle Mehrkosten können wir ersetzt verlangen.
5) Der Kunde hat seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachzukommen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Gewährleistung

1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm gedachte Verwendung vor Vertragsschluss zu prüfen.
3) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 3 Abs. 5 nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
8) Gewährleistungs- und Mängelrechte verjähren 1 Jahr nach Lieferung der Ware. Diese kaufrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die gesetzliche Verjährung würde zu einer kürzeren Frist führen.
9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 5 Preis, Zahlungsfrist, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe (und Porto-, Versand- bzw. Frachtkosten).
2) Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, stehen unsere Preise unter dem Vorbehalt von Preisänderungen des Vorlieferanten / Herstellers wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen.
4) Der Kunde kann mit unseren Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1) Das uneingeschränkte Eigentum sämtlicher gelieferter Waren bleibt uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag/Liefervertrag vorbehalten. Dies gilt auch für sämtliche zukünftige Lieferungen, auch wenn wir uns hierauf nicht ausdrücklich berufen.
2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Dritten, insbesondere unmittelbar bei Zugriff (z.B. gegenüber dem Gerichtsvollzieher), unser Eigentum anzuzeigen.
4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Das umfasst insbesondere, die Versicherung der Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert.
5) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Sonstige Haftung

1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von Haftungsbeschränkungen in diesen AGB unberührt.
2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der a) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
b) Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2) Ist der Käufer Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bühl. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

CTC-Wärmetechnik GmbH / Stand 01-2016